Mit der richtigen Beratung und einem professionellen Team können Sie ihren ehelichen Güterstand ohne größere Schwierigkeiten vor den spanischen Gerichten auflösen. Im Folgenden erklären wir Ihnen, in welchen Fällen die Scheidung vor den spanischen Gerichten durchzuführen ist, und wie dieser Prozess abläuft.
Was ist die Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft (régimen de participación en las ganancias) ist ein ehelicher Güterstand. Es wird bei der Heirat kein gemeinsames Vermögen der beiden Ehegatten gebildet. Im Unterschied zu der Gütertrennung, muss bei der Scheidung der Ehepartner, welcher während der Ehe mehr Vermögen angehäuft hat, indem er z.B. mehr verdient hat, den anderen Ehegatten finanziell entschädigen.
Gibt es den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch in Spanien?
Während die Zugewinngemeinschaft in Deutschland den gesetzlichen Güterstand darstellt und somit immer greift, sofern die Partner keinen Ehevertrag geschlossen haben, ist dieser Güterstand in Spanien sehr selten. In Spanien ist die Gütergemeinschaft in den meisten Regionen der gesetzliche Güterstand. In Valencia, Katalonien und auf den Balearen hingegen wird bei einer Scheidung die Gütertrennung angewandt.
Welches Recht gilt im Falle einer Scheidung in Spanien?
Nach Art. 9.2 des spanischen Zivilgesetzbuchs ist das nationale Recht beider Ehegatten, das sich aus ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit ergibt, auf die Ehe anzuwenden.
Wenn die Ehepartner nicht dieselbe Staatsangehörigkeit teilen, muss dort die Scheidung vollzogen werden, wo die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Wenn sie nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben, gilt das persönliche Recht oder das Recht des Wohnsitzes eines der Ehegatten, wenn dies zuvor durch eine öffentliche Urkunde vor einem Notar vereinbart wurde. Wurde nichts vereinbart, so gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar nach der Eheschließung oder sonst das Recht des Ortes, an dem die Eheschließung stattgefunden hat.
Für Ehen, die am oder nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, gelten jedoch neue europäische Vorschriften[1], die vorsehen, dass ohne Ehevertrag folgende Rangfolge gilt:
- der erste gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten,
- die gemeinsame Staatsangehörigkeit (falls sie diese teilen) oder schließlich
- das Recht des Staates, zu dem sie zum Zeitpunkt der Eheschließung die engste Verbindung hatten.
Bei welchem Gericht muss die Scheidung eingereicht werden?
Auch wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde, ist nach geltendem EU-Recht[2] für die Auflösung der Ehe das Gericht zuständig, in dem die Eheleute
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
2. der letzte Ort, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen noch dort lebt, oder
3. der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners.
Ablauf
Als Erstes muss die Scheidung bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Falls ein spanisches Gericht die Zuständigkeit hat, wird eine Beglaubigung, wie die Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht funktioniert, gemäß Artikel 281 des Ley de Enjuiciamiento Civil verlangt. Diese wird von einem deutschen Anwalt oder Notar angefertigt. Diese Beglaubigung muss Rechtsvorschriften und Lehrmeinungen enthalten, die die angewandte Methode und die Berechnung des zu erhaltenden finanziellen Ausgleichs stützen.
Nach Vorlage der Beglaubigung muss das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe von jedem der Ehegatten nachgewiesen werden, um festzustellen, wer nach der Eheschließung den größeren Zugewinn hat.
Im Folgenden finden Sie ein praktisches Beispiel, mit dem Sie sich mit der betreffenden Berechnung vertraut machen können:
Ein Paar, beide mit deutscher Staatsangehörigkeit, heiratet 2010 in Deutschland. Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen, sodass der deutsche gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Im Jahr 2012 wandern sie nach Mallorca aus. Im Jahr 2017 beschließen sie sich zu scheiden und müssen daher ihren Güterstand, die Zugewinngemeinschaft, aufzulösen. Hierzu muss gemäß der §§ 1376-1378 BGB berechnet werden, wer sein Vermögen während der Ehe am stärksten vermehrt hat:
Zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung besaß sie ein Anwesen in Düsseldorf im Wert von 250.000 Euro. Er hingegen hatte kein Vermögen.
Zum Zeitpunkt der Scheidung besaßen beide eine gemeinsame unbelastete Immobilie auf Mallorca im Wert von 300.000 Euro und ein gemeinsames Bankkonto mit 75.000 Euro. Er allein besaß zusätzlich einen BMW im Wert von 30.000 Euro und eine EinMannGmbH mit einem Stammkapital von 6.000 Euro.
Um herauszufinden, wer sein Vermögen in diesem Zeitraum am stärksten vermehrt hat, müssen wir das Endvermögen jedes Ehepartners im Vergleich, zu dem zu Beginn der Ehe berechnen. Zu diesem Zweck wird zunächst eine einfache Summe der Vermögenswerte jedes Ehegatten gebildet, wobei jeder Partei 50 % des gemeinsamen Vermögens zugerechnet wird.
- Im Falle der Ehefrau: Endvermögen – Anfangsvermögen = 437.500€ – 250.000€= 187.500€.
- Im Falle des Ehemannes: Endvermögen – Anfangsvermögen = 223.500€ – 0€= 223.500€.
Zieht man das Endvermögen der beiden ab, hätte er während ihrer Ehe 36.500 € mehr verdient. Diese Zahl muss also durch zwei geteilt werden, so dass die Ehefrau 18.250 € aus dem Vermögen des Ehemannes erhält, da sie während der Ehe weniger Einkommen erzielt hat.
Bei diesen Vorgängen müssen sowohl Verbindlichkeiten als auch Aktiva berücksichtigt werden, so dass eventuelle Hypotheken, Belastungen usw. in die Berechnungen einfließen müssen.
Jeder Fall der Auflösung eines Güterstands bei einer Scheidung ist anders. Es können viele Variablen auftreten, wie z. B. Erbschaften, Unterhalt für Kinder, Testamente usw. Wenn Sie noch Zweifel haben, wie Sie Ihre Zugewinngemeinschaft nach dem Ende Ihrer Ehe auflösen können, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir beraten Sie unverbindlich und auf Ihren konkreten Fall abgestimmt.
[1] VERORDNUNG (EU) 2016/1103 DES RATES vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands.
[2] VERORDNUNG (EG) NR. 2201/2003 DES RATES vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.