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Optionsvertrag bei einer Neuimmobilie – Was muss man beachten?

Haben Sie einen Vertrag mit einer Kaufoption für ein neues Gebäude unterschrieben und es läuft nicht alles so, wie Sie es gerne hätten? Haben Sie eine große Summe für den Bau Ihres Hauses bezahlt und Sie sehen, dass die Arbeiten nicht vorankommen, oder Sie wissen nicht, wohin Ihr Geld fließt? Manchmal läuft nicht alles so, wie man es sich wünscht. Wenn Sie nach der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen als Käufer feststellen, dass der Verkäufer seinen vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Was muss ich bei der Unterzeichnung eines Optionsvertrags für eine Immobilie beachten? 

An erster Stelle ist die Bedeutung der Vertragsgestaltung hervor zueheben. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Art des Vertrags zu bestimmen (Optionsvertrag, ARRAS-Klausel usw.), um zu wissen, welche Verpflichtungen wir haben und welche Maßnahmen wir bei Nichteinhaltung oder Mängeln in Zukunft ergreifen können.  

Es ist auch wichtig, die wesentlichen Vertragsbestandteile zu spezifizieren, um den Vertrag im Falle eines Verstoßes gegen einen dieser Bestandteile leicht kündigen zu können.  

Schließlich ist auf bestimmte Aspekte zu achten, wie z. B. Belastungen und Abgaben, im Grundbuch eingetragene Quadratmeter usw., da diese den Wert der Immobilie direkt beeinflussen können.  

Was ist bei der Zahlung zu beachten? 

Erstens muss unterschieden werden, ob es sich um den Erwerb einer unbebauten oder im Bau befindlichen Immobilie handelt oder um eine neu gebaute, bereits fertig gestellte Immobilie.

Unbebaute oder im Bau befindliche Immobilien und geleistete Anzahlungen

Beabsichtigt der Bauträger, vor Baubeginn oder während der Bauarbeiten Geldbeträge zu erhalten, muss er deren Rückgabe garantieren.

So verpflichtet das Gesetz 38/1999 vom 5. November über die Bauordnung den Bauträger, eine Bankbürgschaft oder einen Versicherungsvertrag zu gewähren, um die Rückzahlung dieser Beträge zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zu garantieren.

Der Zweck besteht darin, den Erwerbern den vorgestreckten Betrag zurückzahlen zu können, falls die Arbeiten nicht begonnen oder nicht innerhalb der von den Parteien vereinbarten Frist geliefert werden.

Die vorgestreckten Beträge müssen also auf ein Sonderkonto bei einer Bank oder Sparkasse überwiesen werden. Dieses Konto darf nicht mit anderen Geldern des Bauträgers vermengt werden und darf nur für den Bau dieser Immobilie verwendet werden.

Schließlich sollten Sie Ihre Ausgaben überwachen, damit Sie genau wissen, wohin Ihr Geld fließt. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass unsere Investitionen dort ankommen, wo sie wirklich gebraucht werden.   

Fertiggestellter Neubau

Zunächst einmal wird dringend empfohlen, die Zahlung nicht direkt auf das Konto des Verkäufers zu überweisen, sondern die Zahlung auf ein Treuhandkonto von einem Notar zu tätigen. Auf diese Weise sind die Anzahlungen des Käufers geschützt. 

Andererseits wird von Vorauszahlungen mit relativ hohen Prozentsätzen abgeraten. Auch hier geht es darum, die Investition des Käufers bei einer möglichen Insolvenz des Verkäufers nicht zu gefährden.  

Was ist zu tun, wenn der Bauträger seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat?  

Für den Fall, dass der Bauherr, Immobilienmakler, Bauträger usw. den ihm zustehenden Teil des Vertrages nicht erfüllt, gibt es für Sie mehrere Möglichkeiten.  

Vertragsbeendigung

Die erste Option ist immer der Versuch, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, die beide Parteien zufrieden stellt. 

Eine Möglichkeit besteht darin, die Beendigung des Vertrags mit vollständiger Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge verlangt werden.

Daran könnte sich eine Entschädigung für Mehrkosten anschließen, die nach dem Vertragsabschluss entstanden sind. Diese Kosten können von zusätzlichen Aufträgen oder Verträgen für die Immobilie, wie z. B. die Bestellung einer maßgefertigten Küche oder eines Badezimmers, bis hin zu Gewinneinbußen aufgrund der Nichtnutzung der Immobilie reichen. So würden beispielsweise die Mieten, die wir bei einer Vermietung der Immobilie nicht mehr erhalten würden, als entgangener Gewinn gelten. 

Preisreduzierung

Weist die Immobilie Mängel auf, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren, kann die vereinbarte Leistung mit einer Minderung des Preises verlangt werden. Diese Minderung wäre ein Ausgleich für die Verschlechterung oder den Wertverlust der Immobilie gegenüber der ursprünglichen Leistung. 

Kurzum, es ist ratsam, sich vor dem Kauf einer Immobilie beraten zu lassen, um spätere komplizierte Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wenn Sie sich vor der Unterzeichnung Ihres Vertrags an unser Team wenden, können wir künftige Risiken durch eine gründliche Prüfung und eine rechtssichere Vertragsgestaltung verringern.

Wenn der Vertrag bereits unterzeichnet ist, können wir Ihnen immer noch helfen, ein günstiges Urteil zu erwirken, auch wenn dies immer ein langsamerer und komplizierterer Weg für Sie sein wird. Bei DSA Recht sind wir Experten für diese Art von Rechtsstreitigkeiten.